Aus der Praxis · Gesellschaftsrecht
Die neue Mobilitätsrichtlinie hält, was sie verspricht: unsere Erfahrung mit der Verlegung einer Soparfi nach Spanien
In Anwendung der neuen Mobilitätsrichtlinie hat die Kanzlei eine luxemburgische Holdinggesellschaft (Soparfi) bei ihrem Umzug nach Spanien begleitet. Die Gesellschaft wurde weder aufgelöst noch liquidiert: Sie ist zu einer Gesellschaft spanischen Rechts geworden und hat ihre Identität, ihr Vermögen und ihre Verträge behalten. Unser Fazit ist eindeutig: Das Verfahren hält, was es verspricht. Gut vorbereitet und mit dem Notar von Anfang an im Boot, verläuft es zügig und ohne Überraschungen. Nur die Übermittlung zwischen dem luxemburgischen und dem spanischen Register bleibt schwer vorhersehbar.
Das Land wechseln, ohne bei null anzufangen
Eine Gesellschaft ins Ausland zu verlegen, ohne sie zu liquidieren, ist nicht neu. Das luxemburgische Recht erlaubte bereits die Verlegung des Sitzes ins Ausland durch einen einstimmig beschlossenen Wechsel der Staatszugehörigkeit, und der Gerichtshof der Europäischen Union hat dieses Recht im Rahmen der Niederlassungsfreiheit anerkannt (Urteile Cartesio vom 16. Dezember 2008, C-210/06, VALE vom 12. Juli 2012, C-378/10, und Polbud vom 25. Oktober 2017, C-106/16). Es fehlte jedoch ein gemeinsames Verfahren: Jedes Land wandte seine eigenen Regeln an, und nichts regelte die Übergabe zwischen Wegzugs- und Zuzugsstaat. Der Vorgang hing von der Zustimmung der beteiligten Notare und Register ab, ohne verlässlichen Zeitplan.
Seit dem 2. März 2025 wendet Luxemburg die sogenannte europäische „Mobilitätsrichtlinie“ an, die ein gemeinsames Verfahren für alle Mitgliedstaaten festlegt. Eine luxemburgische Gesellschaft wandelt sich unmittelbar in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats um und bleibt dieselbe juristische Person: Ihr Vermögen, ihre Schulden und ihre Verträge gehen automatisch mit. Spanien wendet dieselben Regeln seit 2023 an: Beide Länder folgen also demselben Verfahren, und ihre Register kommunizieren direkt miteinander.
Die Vorbereitung
Vor Beginn des Verfahrens muss die Gesellschaft vollständig geordnet sein. Ihre Jahresabschlüsse müssen aktuell und hinterlegt sein, und eine aktuelle Zwischenbilanz ist zu erstellen. Außerdem sind Bescheinigungen der luxemburgischen Behörden (Sozialversicherung, direkte Steuern, Mehrwertsteuer) einzuholen, die bestätigen, dass die Gesellschaft ihnen nichts schuldet.
Auf spanischer Seite wird der Name der künftigen Gesellschaft beim Zentralregister reserviert, und ihre neue Satzung wird mit einem spanischen Anwalt ausgearbeitet. Diese Vorarbeit bestimmt das Tempo des gesamten weiteren Verfahrens.
Die wichtigsten Schritte
- Der Umwandlungsplan. Die Geschäftsführung erstellt einen Plan, der die künftige spanische Gesellschaft, ihre Satzung und den vorgesehenen Zeitplan beschreibt.
- Die Veröffentlichung. Der Plan wird in Luxemburg mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung veröffentlicht. Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer können Stellung nehmen.
- Die Versammlung vor dem Notar. Die Gesellschafter genehmigen den Vorgang vor einem luxemburgischen Notar.
- Die Prüfung durch den Notar. Der Notar prüft, ob alles ordnungsgemäß ist, und stellt eine Bescheinigung aus, die den Wegzug erlaubt.
- Die Ankunft in Spanien. Die Gesellschaft unterzeichnet die Verlegungsurkunde vor einem spanischen Notar und wird anschließend in das spanische Handelsregister eingetragen.
- Die Löschung in Luxemburg. Sobald Spanien die Eintragung bestätigt, wird die Gesellschaft im luxemburgischen Register gelöscht.
Bei einer Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter entfallen mehrere sonst vorgeschriebene Berichte, was das Verfahren deutlich vereinfacht.
Die Gläubiger bleiben geschützt
Der Wegzug einer Gesellschaft darf ihre Gläubiger nicht benachteiligen. In den drei Monaten nach Veröffentlichung des Plans kann ein Gläubiger, der um seine Forderung fürchtet, beim Gericht Sicherheiten beantragen. Dieser Antrag hält den Vorgang nicht auf, und die Gesellschaft kann ihn durch Zahlung erledigen. Noch zwei Jahre nach dem Wegzug können die Gläubiger die Gesellschaft vor den luxemburgischen Gerichten verklagen.
Der Notar als Garant des Verfahrens
Der luxemburgische Notar hat grundsätzlich drei Monate Zeit, um seine Bescheinigung auszustellen; diese Frist kann verlängert werden, wenn zusätzliche Prüfungen nötig sind. Er verweigert die Bescheinigung, wenn der Vorgang missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dient. In der Praxis stellt der Anwalt der Gesellschaft die Unterlagen für den Notar zusammen: Er holt die Bescheinigungen der luxemburgischen Behörden und die Stellungnahmen der Steuerberater ein und stimmt mit dem Notar vorab Inhalt und Wortlaut der Bescheinigung ab.
Unser Rat: Binden Sie den Notar von Anfang an ein. Kennt er die Unterlagen im Voraus, kann die Bescheinigung sehr schnell nach der Versammlung vorliegen.
Worauf zu achten ist
Der Übergang von einem Register zum anderen. Wie in der Richtlinie vorgesehen, übermittelt das luxemburgische Register die Bescheinigung des Notars über das System der Registervernetzung der Union (BRIS) an das spanische Register. Dieser Kanal besteht, wird aber für grenzüberschreitende Umwandlungen erst seit Kurzem und kaum erprobt genutzt. Es ist der Schritt mit dem am schwersten vorhersehbaren Zeitbedarf, und eine Blockade ist nicht ausgeschlossen: Er muss im Zeitplan berücksichtigt und auf beiden Seiten eng begleitet werden. Die Union will diese Zusammenarbeit der Register stärken, insbesondere mit der Richtlinie (EU) 2025/25 vom 19. Dezember 2024 über den Einsatz digitaler Werkzeuge im Gesellschaftsrecht.
Der Tag, an dem die Gesellschaft spanisch wird. Ihn bestimmt das spanische Recht: Die Umwandlung wird mit der Eintragung in das spanische Register wirksam, nicht am Tag der Versammlung oder der luxemburgischen Bescheinigung. Buchhaltung und Steuern der Gesellschaft sind auf dieses Datum auszurichten.
Begleitung auf beiden Seiten der Grenze
Eine grenzüberschreitende Umwandlung spielt sich in zwei Rechtsordnungen zugleich ab. Die Kanzlei koordiniert den Notar, den spanischen Anwalt und die Behörden beider Länder, von der Vorbereitung bis zur Löschung in Luxemburg.
Sie erwägen, den Sitz Ihrer Gesellschaft aus Luxemburg heraus oder nach Luxemburg zu verlegen? Kontaktieren Sie die Kanzlei.
Anwendbare Rechtsvorschriften
- Richtlinie (EU) 2019/2121 vom 27. November 2019 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (EUR-Lex)
- Luxemburgisches Gesetz vom 17. Februar 2025 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (Legilux, auf Französisch)
- Geändertes luxemburgisches Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften, konsolidierte Fassung (Legilux, auf Französisch)
- Spanisches Real Decreto-ley 5/2023 vom 28. Juni 2023 (BOE, auf Spanisch)
- Richtlinie (EU) 2025/25 vom 19. Dezember 2024 im Hinblick auf die Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (EUR-Lex)
- EuGH, 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06; 12. Juli 2012, VALE, C-378/10; 25. Oktober 2017, Polbud, C-106/16 (Curia)